(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
| 1. | wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), | |
| 2. | wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. |
(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
(3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 9 VOB/B
115 Entscheidungen zu § 9 VOB/B in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 31.10.2006 - 22 U 37/06
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- OLG Düsseldorf, 20.02.2009 - 22 U 135/08
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Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 02.07.2008 - 25 O 16/08
- OLG Düsseldorf, 29.10.2010 - 22 U 135/08
Rechtsfolgen fehlenden Abrufs der vertraglich vereinbarten Leistungen durch den ...
- OLG Dresden, 24.11.2004 - 11 U 3010/01
Bauvertrag - Werklohnanspruch des Unternehmers bei Annahmeverzug des Bauherrn?
- OLG Celle, 24.02.1999 - 14a (6) U 4/98
Kündigung des Bauvertrages durch Auftragnehmer: Angemessene Entschädigung: Höhe?
- OLG Naumburg, 21.09.2001 - 6 U 87/00
Bauvertrag - Prüffähigkeit einer Schlussrechnung
- LG Berlin, 14.02.2007 - 105 O 114/05
Bauvertrag - Kündigung wegen Zahlungsverzugs muss angedroht werden!
- OLG Celle, 01.04.2003 - 16 U 129/02
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- OLG Rostock, 15.06.2005 - 7 U 43/04
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Literatur im Internet zu § 9 VOB/B
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