(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
| 1. | wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), | |
| 2. | wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. |
(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
(3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 9 VOB/B
125 Entscheidungen zu § 9 VOB/B in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 31.10.2006 - 22 U 37/06
Bauvertrag - Kündigung wegen Zahlungsverzugs
- OLG Düsseldorf, 20.02.2009 - 22 U 135/08
Bauvertrag - Leistung "auf Abruf": Abruf auf unbestimmte Zeit hinausschiebbar?
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 02.07.2008 - 25 O 16/08
- OLG Düsseldorf, 29.10.2010 - 22 U 135/08
Bauvertrag - Wann liegt Annahmeverzug bei "ca."-Termin vor?
- OLG Düsseldorf, 09.01.2008 - 21 U 22/07
Bauvertrag - Reihenfolge bei mehreren Kündigungsgründen
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 29.01.2008 - 21 U 22/07
Bauvertrag - Anforderungen an eine Unterbrechung im Sinne von § 6 Nr. 7 ...
- OLG Düsseldorf, 29.01.2008 - 21 U 22/07
- OLG Naumburg, 21.09.2001 - 6 U 87/00
Bauvertrag - Prüffähigkeit einer Schlussrechnung
- OLG Celle, 01.04.2003 - 16 U 129/02
Bauvertrag - Baubeginn unklar: Darf Unternehmer kündigen?
- OLG Hamm, 24.02.2006 - 26 U 45/04
Bauvertrag - Überzahlung beim vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag
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Literatur im Internet zu § 9 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
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