EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
| Abschnitt 3 - Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Kosten (§§ 9 - 11) |
Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.
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