EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

   Abschnitt 3 - Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Kosten (§§ 9 - 11)   

§ 10
Vollstreckung

Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.

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Literatur im Internet zu § 10 VSchDG

Querverweise

Auf § 10 VSchDG verweisen folgende Vorschriften:
    VSchDG
      Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
        § 13 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
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