EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

   Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 28)   
§ 13
Zulässigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen eine Entscheidung nach

1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder
2. § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht, der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.

(2) Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein; sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 13 VSchDG

Querverweise

Auf § 13 VSchDG verweisen folgende Vorschriften:

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