EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
| Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 28) |
(1) Gegen eine Entscheidung nach
| 1. | § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder | |
| 2. | § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht, der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt. |
(2) Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein; sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 13 VSchDG
Literatur im Internet zu § 13 VSchDG
Querverweise
Auf § 13 VSchDG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 50 (Bestimmte Beschwerdeverfahren)
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