EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

   Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 28)   

§ 17
Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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Literatur im Internet zu § 17 VSchDG

Querverweise

Auf § 17 VSchDG verweisen folgende Vorschriften:
    VSchDG
      Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
        § 25 (Nichtzulassungsbeschwerde)
        § 26 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)
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