EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

   Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 28)   
§ 18
Mündliche Verhandlung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

Literatur im Internet zu § 18 VSchDG

Querverweise

Auf § 18 VSchDG verweisen folgende Vorschriften:
    VSchDG
      Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
        § 26 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)

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