EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3)   
§ 2
Zuständige Behörde

Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind zuständig

1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung
a) der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 und 16 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften,
b) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist,
2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
a) eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht, oder
b) eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes handelt, das eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes besitzt,
und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist,
3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht einer zuständigen Landesbehörde untersteht, und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist,
5. vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen.

Rechtsprechung zu § 2 VSchDG

Literatur im Internet zu § 2 VSchDG

Querverweise

Auf § 2 VSchDG verweisen folgende Vorschriften:
    VSchDG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 3 (Zentrale Verbindungsstelle)
     
      Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
        § 7 (Beauftragung Dritter)
     
      Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Kosten
        § 9 (Bußgeldvorschriften)
        § 11 (Kosten)

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