EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind zuständig
| 1. | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung | |||
| a) | der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14, 16 und 17 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften, | |||
| b) | sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist, | |||
| 2. | die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes | |||
| a) | eines Unternehmens handelt, das | |||
| aa) | eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder | |||
| bb) | nach § 110a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, | |||
| b) | eines Unternehmens handelt, das | |||
| aa) | Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, oder | |||
| bb) | nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, | |||
| und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht, | ||||
| 3. | das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, | |||
| 4. | die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das | |||
| a) | eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und | |||
| b) | der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht, | |||
| und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht, | ||||
| 5. | vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen. | |||
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Querverweise
Auf § 2 VSchDG verweisen folgende Vorschriften:
- VSchDG
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Zentrale Verbindungsstelle)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 7 (Beauftragung Dritter)
- Anpassung an geändertes Gemeinschaftsrecht
- § 12 (Ermächtigung zur Anpassung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 50c (Behördenzusammenarbeit)
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