Das bisherige EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) ist mit Wirkung vom 30.06.2020 durch das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG) ersetzt worden, das die am 17. Januar 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2017/2394 ausführt.

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

   Abschnitt 3 - Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Umlagen und Kostenerstattung (§§ 9 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 9
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verordnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 25.06.2020 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 30.06.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2020Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz25.06.2020BGBl. I S. 1474
27.07.2013Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze23.07.2013BGBl. I S. 2547
04.07.2009Gesetz zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes30.06.2009BGBl. I S. 1669
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