Völkerstrafgesetzbuch
| Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
| Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12) |
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
| 1. | Gift oder vergiftete Waffen verwendet, | |
| 2. | biologische oder chemische Waffen verwendet oder | |
| 3. | Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, |
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Literatur im Internet zu § 12 VStGB
- § 12 VStGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lebenslange Freiheitsstrafe - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 12 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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