Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
Abschnitt 4 - Sonstige Straftaten (§§ 14 - 15) |
(1) Ein militärischer Befehlshaber, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Befehlshaber erkennbar war und die er hätte verhindern können.
(2) Ein ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Anordnungsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten ohne weiteres erkennbar war und die er hätte verhindern können.
(3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches | 22.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 14 VStGB
3 Entscheidungen zu § 14 VStGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.03.2011 - 2 BvR 1/11
Recht auf den gesetzlichen Richter (Schutzbereich; Zuständigkeit des ...
- Generalbundesanwalt, 05.04.2007 - 3 ARP 156/06
Strafanzeige gegen Donald Rumsfeld und andere wegen Kriegsverbrechen und Folter
- OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 5 Ws 109/05
Klageerzwingungsverfahren: Statthaftigkeit bei einer Entscheidung des ...
Querverweise
Auf § 14 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 3 (Handeln auf Befehl oder Anordnung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 VStGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 258a (Strafvereitelung im Amt)