Völkerstrafgesetzbuch
| Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
| Abschnitt 3 - Sonstige Straftaten (§§ 13 - 14) |
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 14 VStGB
2 Entscheidungen zu § 14 VStGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.03.2011 - 2 BvR 1/11
Recht auf den gesetzlichen Richter (Schutzbereich; Zuständigkeit des ...
- OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 5 Ws 109/05
Klageerzwingungsverfahren: Statthaftigkeit bei einer Entscheidung des ...
Literatur im Internet zu § 14 VStGB
Querverweise
Auf § 14 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 258a (Strafvereitelung im Amt)
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