Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5)   
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Handeln auf Befehl oder Anordnung

Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 14 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.

Rechtsprechung zu § 3 VStGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 VStGB

Querverweise

Auf § 3 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
    VStGB
      Allgemeine Regelungen
        § 2 (Anwendung des allgemeinen Rechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 VStGB:

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