Völkerstrafgesetzbuch
| Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5) |
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
Rechtsprechung zu § 4 VStGB
7 Entscheidungen zu § 4 VStGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.2010 - AK 3/10
Militärischer Befehlshaber i.S. des § 4 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB); ...
- VG Hannover, 03.03.2011 - 10 A 6277/09
Umbenennung der Lettow-Vorbeck-Allee in Hannover
- BGH, Ermittlungsrichter, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11
- BGH, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11
Verfahrensrecht - Ablehnung umfassender Akteneinsicht durch Generalbundesanwalt
- BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10
Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren; ...
- BVerfG, 01.03.2011 - 2 BvR 1/11
Recht auf den gesetzlichen Richter (Schutzbereich; Zuständigkeit des ...
- VG Ansbach, 14.07.2006 - AN 9 S 06.30645
Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Zustellung, öffentliche ...
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