Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5)   

§ 4
Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.

Rechtsprechung zu § 4 VStGB

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Literatur im Internet zu § 4 VStGB

Querverweise

Auf § 4 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
    VStGB
      Allgemeine Regelungen
        § 2 (Anwendung des allgemeinen Rechts)
     
      Straftaten gegen das Völkerrecht
        Sonstige Straftaten
          § 13 (Verletzung der Aufsichtspflicht)
          § 14 (Unterlassen der Meldung einer Straftat)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 VStGB:
    VStGB
      Straftaten gegen das Völkerrecht
        Sonstige Straftaten
          § 13 (Verletzung der Aufsichtspflicht)
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