Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5)   
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Unverjährbarkeit

Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.

Literatur im Internet zu § 5 VStGB

Querverweise

Auf § 5 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
    VStGB
      Allgemeine Regelungen
        § 2 (Anwendung des allgemeinen Rechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 VStGB:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
            § 78 II (Verjährungsfrist)
          Vollstreckungsverjährung
            § 79 II (Verjährungsfrist)

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