Völkerstrafgesetzbuch
| Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
| Abschnitt 1 - Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 - 7) |
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
| 1. | ein Mitglied der Gruppe tötet, | |
| 2. | einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, | |
| 3. | die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, | |
| 4. | Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, | |
| 5. | ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 6 VStGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 6 VStGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 6 VStGB
Querverweise
Auf § 6 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38a
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 96 V Nr. 1
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- § 211 (Mord)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 I (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung) (zu §§ 6 ff)
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