Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14)   
   Abschnitt 1 - Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 - 7)   
§ 6
Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 6 VStGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 VStGB

Querverweise

Auf § 6 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 130 (Volksverhetzung)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
          § 139 (Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 VStGB:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 106 I (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung) (zu §§ 6 ff)

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