Völkerstrafgesetzbuch
| Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
| Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12) |
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 9 VStGB
6 Entscheidungen zu § 9 VStGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.2010 - AK 3/10
Militärischer Befehlshaber i.S. des § 4 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB); ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11
Verfahrensrecht - Ablehnung umfassender Akteneinsicht durch Generalbundesanwalt
- BGH, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11
Ersuchen um Akteneinsicht (Gefährdung des Untersuchungszwecks für den Fall einer ...
- BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; ...
- BVerfG, 01.03.2011 - 2 BvR 1/11
Recht auf den gesetzlichen Richter (Schutzbereich; Zuständigkeit des ...
- OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 1 Ws 41/05
Oberlandesgericht Karlsruhe nicht zuständig
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)