Versammlungsstättenverordnung
| Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21) |
| Abschnitt 3 - Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher (§§ 10 - 13) |
Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge in ihrer Mobilität eingeschränkter Personen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
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