Versammlungsstättenverordnung

   Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21)   
   Abschnitt 4 - Technische Einrichtungen (§§ 14 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 17
Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen

(1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.

(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.

Querverweise

Auf § 17 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:

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