Versammlungsstättenverordnung

   Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21)   
   Abschnitt 4 - Technische Einrichtungen (§§ 14 - 21)   

§ 17
Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen

(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.

(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.

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Literatur im Internet zu § 17 VStättVO

Querverweise

Auf § 17 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
    VStättVO
      Besondere Betriebsvorschriften
        Brandverhütung
          § 35 (Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen)
        Betrieb technischer Einrichtungen
          § 37 (Prüfungen)
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