Versammlungsstättenverordnung

   Teil 3 - Besondere Bauvorschriften (§§ 22 - 30)   
   Abschnitt 1 - Großbühnen (§§ 22 - 25)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 23
Schutzvorhang

(1) 1Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). 2Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. 3Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. 4Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. 5Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.

(2) 1Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. 2Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. 3Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.

(3) 1Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. 2Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

Rechtsprechung zu § 23 VStättVO

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