Versammlungsstättenverordnung

   Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43)   
   Abschnitt 1 - Rettungswege, Besucherplätze (§§ 31 - 32)   

§ 31
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

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Literatur im Internet zu § 31 VStättVO

Querverweise

Auf § 31 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
    VStättVO
      Schlussvorschriften
        § 47 (Ordnungswidrigkeiten)
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