Versammlungsstättenverordnung

   Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43)   
   Abschnitt 1 - Rettungswege, Besucherplätze (§§ 31 - 32)   

§ 32
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit weniger als 5000 Stehplätzen einzurichten.

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Literatur im Internet zu § 32 VStättVO

Querverweise

Auf § 32 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
    VStättVO
      Schlussvorschriften
        § 47 (Ordnungswidrigkeiten)
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