Versammlungsstättenverordnung
Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43) |
Abschnitt 4 - Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften (§§ 38 - 43) |
(1) 1Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung behinderter Menschen, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.
(2) 1Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
2Der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. 3Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 1 Satz 1 ("Brandschutzordnung" statt "Brandschutzverordnung")
Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.
Querverweise
Auf § 42 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)