§ 2
Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
(1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
| 1. | Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; | |
| 2. | Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können; | |
| 3. | Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe; | |
| 4. | Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte; | |
| 5. | Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung; | |
| 6. | das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind; | |
| 7. | bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte; | |
| 8. | allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung. |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben in Euro zu erfolgen. Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in Euro anzugeben ist.
(3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen:
| 1. | dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67, | |
| 2. | dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und | |
| 3. | dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes. |
(4) Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.
(5) Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 am 1.7.2008 in Kraft getreten, die übrigen Teile der Vorschrift sind am 1.1.2008 in Kraft getreten.
Rechtsprechung zu § 2 VVG-InfoV
16 Entscheidungen zu § 2 VVG-InfoV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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