Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 100 VVG.
§ 100 VVG n.F. entspricht: § 149 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112)   
§ 100
Leistung des Versicherers

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Rechtsprechung zu § 100 VVG

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Literatur im Internet zu § 100 VVG

Querverweise

Auf § 100 VVG verweisen folgende Vorschriften:

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