Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. 2Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) 1Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
(3) 1Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 2§ 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 104 VVG
6 Entscheidungen zu § 104 VVG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 06.01.2011 - 15 K 1352/10
Beschränkter Anspruch auf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung eines ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 10.09.2010 - 15 K 1352/10
Auskunftsanspruch; Rechtsanwaltskammer; Haftpflichtversicherer
- VG Hamburg, 10.09.2010 - 15 K 1352/10
- BGH, 08.10.2009 - IV ZR 346/07
Geltendmachung von Forderungen aus Grundpfandrechten durch den ...
- OLG Nürnberg, 16.01.2023 - 8 U 2921/22
Versicherungsanspruch in der Betriebshaftpflichtversicherung bei Einleitung eines ...
- LG Nürnberg-Fürth, 20.04.2011 - 8 S 6002/10
Wirksamkeit des Rechtsfolgenhinweises als Voraussetzung für eine ...
- OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1407/08
Feuerversicherung: Mietausfallschaden des Versicherungsnehmers als ...
Querverweise
Auf § 104 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 112 (Abweichende Vereinbarungen)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2