Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 109 VVG.
§ 109 VVG n.F. entspricht: § 156 Abs. 3 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 109
Mehrere Geschädigte

Ist der Versicherungsnehmer gegenüber mehreren Dritten verantwortlich und übersteigen deren Ansprüche die Versicherungssumme, hat der Versicherer diese Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft, kann sich ein bei der Verteilung nicht berücksichtigter Dritter nachträglich auf § 108 Abs. 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.

Literatur im Internet zu § 109 VVG

Querverweise

Auf § 109 VVG verweisen folgende Vorschriften:

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