Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 12 VVG.
§ 12 VVG n.F. entspricht: § 9 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18)   
§ 12
Versicherungsperiode

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Literatur im Internet zu § 12 VVG

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