Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 120 VVG.
§ 120 VVG n.F. entspricht: § 158e VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)   
   Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 120
Obliegenheitsverletzung des Dritten

Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.

Literatur im Internet zu § 120 VVG

Querverweise

Auf § 120 VVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 120 VVG:

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