Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 129 VVG.
§ 129 VVG n.F. entspricht: § 158o VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 2 - Rechtsschutzversicherung (§§ 125 - 129)   

§ 129
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Rechtsprechung zu § 129 VVG

19 Entscheidungen zu § 129 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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