Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 3 - Transportversicherung (§§ 130 - 141) |
(1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförderungsmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart ist.
(2) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder infolge eines versicherten Ereignisses geändert oder aufgegeben wird. § 132 ist anzuwenden.
(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Absatzes 2 die Kosten der Umladung oder der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.
Rechtsprechung zu § 133 VVG
3 Entscheidungen zu § 133 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 07.02.2007 - 5 U 581/06
Anwachsung des Lebensversicherungsanteils bei gleichzeitigem Tod des Versicherten ...
- BGH, 17.12.1979 - II ZR 242/78
- BGH, 21.03.1977 - II ZR 30/75
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