§ 144 VVG n.F. entspricht: § 106 VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149) |
Zitiervorschläge
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1Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer unbeschadet des § 92 Abs. 1 und des § 96 Abs. 2 nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. 2Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
Rechtsprechung zu § 144 VVG
Entscheidung zu § 144 VVG in unserer Datenbank:
- AG Bremen, 10.08.2017 - 9 C 82/17
Keine wirksame Kündigung ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers!