Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 146 VVG.
§ 146 VVG n.F. entspricht: § 107 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149)   

§ 146
Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers

Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.

Rechtsprechung zu § 146 VVG

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Literatur im Internet zu § 146 VVG

Querverweise

Auf § 146 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Gebäudefeuerversicherung
          § 148 (Andere Grundpfandrechte)
          § 149 (Eigentümergrundpfandrechte)
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