Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 148 VVG.
§ 148 VVG n.F. entspricht: § 107b VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149)   

§ 148
Andere Grundpfandrechte

Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 148 VVG

2 Entscheidungen zu § 148 VVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 148 VVG

Querverweise

Auf § 148 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Gebäudefeuerversicherung
          § 149 (Eigentümergrundpfandrechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 148 VVG:
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