Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Literatur im Internet zu § 153 VVG
Querverweise
- VVG
- Einzelne Versicherungszweige
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- § 176 (Anzuwendende Vorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- § 4 (Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Rechnungslegung, Prüfung
- § 56a (Rückstellung für Beitragsrückerstattung)
Rechtsberatung
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