Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
(3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.
Rechtsprechung zu § 158 VVG
18 Entscheidungen zu § 158 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 4 U 90/01
- BGH, 27.03.1991 - IV ZR 130/90
Unzulässige ARB-Kündigungsregelung
- BGH, 28.11.2006 - VI ZR 136/05
Versicherungsrecht - Regressmöglichkeit der Versicherung gegen Autodieb?
- OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
Versicherungsrecht - Einschlafen während Herdbenutzung grob sorgfaltswidrig?
- OLG Düsseldorf, 21.12.2000 - 4 U 222/99
Betriebshaftpflichtversicherung - außerordentliche Kündigung wegen ...
- BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
Grenzen des § 158i VVG
- OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Bindungswirkung der Entscheidung im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess ...
- AG Rostock, 26.11.2008 - 46 C 349/08
KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag: Verjährung des Anspruchs auf die ...
- VG Göttingen, 21.02.2006 - 1 A 231/04
Erbringung einer atomrechtlichen Deckungsvorsorge; Atomrechtliche ...
- LG Aachen, 04.05.2006 - 6 S 4/06
Einigung; einseitiges Nachgeben
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
24.05.2012
Heuking Kühn Lüer Wojtek
19.05.2012
17.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 158 I)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen