Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 162 VVG.
§ 162 VVG n.F. entspricht: § 170 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 162
Tötung durch Leistungsberechtigten

(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeiführt.

Literatur im Internet zu § 162 VVG

Querverweise

Auf § 162 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Berufsunfähigkeitsversicherung
          § 176 (Anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 162 VVG:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 162 VVG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht