Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeiführt.
Literatur im Internet zu § 162 VVG
Querverweise
Auf § 162 VVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 162 VVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbunwürdigkeit
- § 2339 I Nr. 1 (Gründe für Erbunwürdigkeit)
Rechtsberatung
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