Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171)   
Gliederung
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§ 164
Bedingungsanpassung

(1) 1Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

Rechtsprechung zu § 164 VVG

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Querverweise

Auf § 164 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Einzelne Versicherungszweige
        Lebensversicherung
          § 171 (Abweichende Vereinbarungen)
        Berufsunfähigkeitsversicherung
          § 176 (Anzuwendende Vorschriften)
        Krankenversicherung
          § 203 (Prämien- und Bedingungsanpassung)
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