Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 167 VVG.
§ 167 VVG n.F. entspricht: § 173 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 167
Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

Literatur im Internet zu § 167 VVG

Querverweise

Auf § 167 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Lebensversicherung
          § 171 (Abweichende Vereinbarungen)
        Berufsunfähigkeitsversicherung
          § 176 (Anzuwendende Vorschriften)

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