Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 173 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 6 - Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 - 177)   
§ 173
Anerkenntnis

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

Literatur im Internet zu § 173 VVG

Querverweise

Auf § 173 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Berufsunfähigkeitsversicherung
          § 175 (Abweichende Vereinbarungen)
          § 177 (Ähnliche Versicherungsverträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 173 VVG:

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