Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Rechtsprechung zu § 178 VVG
69 Entscheidungen zu § 178 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Hannover, 28.11.2012 - 5 A 3356/11
Hinterbliebenenrente aus berufsständischer Versorgung
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 20 U 83/11
Anforderungen an den Nachweis der Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsbeschädigung ...
- BGH, 14.04.2005 - III ZR 254/04
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers nach vorzeitiger Kündigung des ...
- BGH, 14.04.2005 - III ZR 253/04
Rückforderung der Abschlussprovision eines Versicherungsmaklers bei vorzeitiger ...
- BGH, 14.04.2005 - III ZR 252/04
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers nach vorzeitiger Kündigung des ...
- OLG München, 01.03.2012 - 14 U 2523/11
Private Unfallversicherung: Eintrittspflicht bei Tod eines auf Nüsse allergischen ...
- OLG Hamm, 21.09.2012 - 20 U 92/12
- BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04
Provisionszahlung über das Ende des Versicherungsvertrags hinaus
- BGH, 14.04.2005 - III ZR 287/04
Rückforderung der Abschlussprovision eines Versicherungsmaklers bei vorzeitiger ...
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