Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Rechtsprechung zu § 178 VVG
53 Entscheidungen zu § 178 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Karlsruhe, 03.07.2003 - 5 S 25/03
Versicherungsvermittler: Nichtige Vereinbarung eines unbedingten ...
- BGH, 20.04.1994 - IV ZR 232/92
- BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04
Rückforderung der Abschlussprovision eines Versicherungsmaklers bei vorzeitiger ...
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 20 U 83/11
- LG Karlsruhe, 19.04.2004 - 5 S 234/03
Lebensversicherung: Nichtigkeit der Vereinbarung einer Vermittlungsgebühr ...
- BGH, 20.01.2005 - III ZR 207/04
Wirksamkeit einer Provisionsvereinbarung zwischen einem Versicherungsmakler und ...
- BGH, 14.04.2005 - III ZR 254/04
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers nach vorzeitiger Kündigung des ...
- BGH, 14.04.2005 - III ZR 253/04
Rückforderung der Abschlussprovision eines Versicherungsmaklers bei vorzeitiger ...
- BGH, 14.04.2005 - III ZR 252/04
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers nach vorzeitiger Kündigung des ...
- LG Paderborn, 25.11.2003 - 1 S 153/03
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