Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.
(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 179 VVG
74 Entscheidungen zu § 179 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.11.1997 - IV ZR 348/96
Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Grenze für die Feststellung der ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2005 - 1 Sa 171/05
Unfallversicherung - Gruppenunfallversicherung: Arbeitnehmer hat Anspruch auf ...
- OLG Düsseldorf, 27.02.2007 - 4 U 104/06
Leistungsfreiheit des privaten Unfallversicherers wegen Verletzung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.05.2009 - IV ZR 62/07
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Leistungsfreiheit des ...
- BGH, 04.05.2009 - IV ZR 62/07
- LAG Hessen, 06.07.1999 - 9 Sa 2745/98
- OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 108/97
Ersticken, Erstickungstod, Unfall, Sauerstoffmangel, Gas, Handlung, ...
- BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung
- BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06
Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung - ...
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Nomis Personalmanagement GmbH
08.09.2012
JobManager24 Bonn
14.09.2012
14.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht