Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 181 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191)   

§ 181
Gefahrerhöhung

(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Umstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.

(2) Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach dem geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, gelten diese mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der Gefahrerhöhung als vereinbart. Weitergehende Rechte kann der Versicherer nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt hat.

Rechtsprechung zu § 181 VVG

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Literatur im Internet zu § 181 VVG

Querverweise

Auf § 181 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Unfallversicherung
          § 191 (Abweichende Vereinbarungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 181 VVG:
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