Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208) |
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen wird.
Rechtsprechung zu § 195 VVG
2 Entscheidungen zu § 195 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 23.11.2012 - 7 U 256/10
Kein Anspruch auf Krankentagegeld ab Zeitpunkt vorgezogener Rentenzahlung durch ...
- BGH, 12.09.2012 - IV ZR 258/11
Versicherungsrecht - Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG)
- § 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Krankenversicherung
- § 12 (Substitutive Krankenversicherung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Krankenversicherung
- § 12 (Substitutive Krankenversicherung)