Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung.
§ 198 VVG n.F. entspricht: § 178d VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 198
Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.

Literatur im Internet zu § 198 VVG

Querverweise

Auf § 198 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Krankenversicherung
          § 208 (Abweichende Vereinbarungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 198 VVG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              §§ 1741 ff (Zulässigkeit der Annahme) (zu § 198 II 1)
              § 1754 (Wirkung der Annahme) (zu § 198 II 1)

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