Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 2 VVG
39 Entscheidungen zu § 2 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80
Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn
- BGH, 21.06.2000 - IV ZR 157/99
Beweislast für Fälschung der Unterschrift bei Mikroverfilmung
- OLG Hamm, 12.10.1988 - 20 U 44/88
- BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
Zulässigkeit der Rückwärtsversicherung in der Lebensversicherung
- BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91
Rückwärtsversicherung bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom bereits ...
- OLG Celle, 20.03.1987 - 8 U 154/85
- OLG Frankfurt, 06.12.2006 - 7 U 174/05
Ansprüche aus Versicherungsvertrag: Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung ...
- KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Dread-Desease-Versicherung; ...
- OLG Düsseldorf, 02.07.1996 - 4 U 107/95
- OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Fristensachen - ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
24.05.2012
Heuking Kühn Lüer Wojtek
19.05.2012
17.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 166 (Willensmängel; Wissenszurechnung) (zu § 2 III)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen