Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 2 VVG
57 Entscheidungen zu § 2 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.06.2000 - IV ZR 157/99
Beweislast für Fälschung der Unterschrift bei Mikroverfilmung
- OLG Naumburg, 23.06.2011 - 4 U 94/10
Anforderungen an den Hinweis auf die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle ...
- OLG Frankfurt, 06.12.2006 - 7 U 174/05
Ansprüche aus Versicherungsvertrag: Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung ...
- OLG Hamm, 12.10.1988 - 20 U 44/88
- KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Dread-Desease-Versicherung; ...
- BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80
Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn
- OLG Nürnberg, 28.06.2011 - 8 U 2330/10
Berufsunfähigkeitsversicherung: Verzicht auf Gesundheitsprüfung; ...
- BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
Zulässigkeit der Rückwärtsversicherung in der Lebensversicherung
- OLG Celle, 20.03.1987 - 8 U 154/85
AUB § 7 Nr.I S. 2; VVG § 2 Abs. 2 S. 2
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 166 (Willensmängel; Wissenszurechnung) (zu § 2 III)