Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 20 VVG
110 Entscheidungen zu § 20 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.09.1989 - IVa ZR 107/88
Beginn der Rücktritts- oder Kündigungsfrist wegen Obliegenheitsverletzung des ...
- BGH, 28.11.1990 - IV ZR 219/89
Pflicht des Versicherers zu Rückfragen
- LG Bamberg, 19.06.2007 - 1 O 50/06
- OLG Nürnberg, 22.10.1998 - 8 U 1610/98
Nachschieben von Gründen beim Rücktritt des Versicherers
- BGH, 30.09.1998 - IV ZR 248/97
Verzögerung der Zustellung ohne Verschulden des Klägers; Rücktrittsfrist des ...
- BGH, 17.04.1996 - IV ZR 202/95
Kenntnis des Versicherers von der Verletzung einer vorvertraglichen ...
- OLG Stuttgart, 28.09.2006 - 7 U 111/06
Rücktritt des Lebensversicherers: Kenntnis von einer Anzeigepflichtverletzung; ...
- OLG Oldenburg, 22.12.1993 - 2 U 201/93
Rücktrittserklärung, Formularschreiben, Vordruck, Gründe, Rücktritt, ...
- OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - 4 U 57/04
Versicherungsvertragsrecht: Verschweigen gefahrerheblicher Umstände, ...
- OLG Oldenburg, 16.03.1994 - 2 U 203/93
Berufsunfähigkeitsversicherung, Rücktritt, rechtzeitiger, Schriftform, Fotokopie, ...
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Querverweise
- VVG
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
- § 32 (Abweichende Vereinbarungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 166 (Willensmängel; Wissenszurechnung)
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