Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208) |
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
Literatur im Internet zu § 202 VVG
Querverweise
Auf § 202 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- § 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung)
Rechtsberatung
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