Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung.
§ 208 VVG n.F. entspricht: § 178o VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 208
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

Literatur im Internet zu § 208 VVG

Querverweise

Auf § 208 VVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 208 VVG:

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