§ 209 VVG n.F. entspricht: § 186 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 3 - Schlussvorschriften (§§ 209 - 216)   
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Textdarstellung

  

§ 209
Rückversicherung, Seeversicherung

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 209 VVG

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