Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung.
§ 210 VVG n.F. entspricht: § 187 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 3 - Schlussvorschriften (§§ 209 - 216)   

§ 210
Großrisiken, laufende Versicherung

(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.

(2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:

1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,
2. Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder
3. Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:
a) 6 200 000 Euro Bilanzsumme,
b) 12 800 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
c) im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuchs, nach § 11 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den Anforderungen der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.

Rechtsprechung zu § 210 VVG

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Literatur im Internet zu § 210 VVG

Querverweise

Auf § 210 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Allgemeine Vorschriften
            § 6 (Beratung des Versicherungsnehmers)
            § 7 (Information des Versicherungsnehmers)
            § 8 (Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers)
          Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
            Mitteilungs- und Beratungspflichten
              § 65 (Großrisiken)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Ausübung der Geschäftstätigkeit
        Lebensversicherung
          § 10 (Allgemeine Versicherungsbedingungen)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 111 (Dienstleistungsverkehr)
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