Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 3 - Schlussvorschriften (§§ 209 - 216) |
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Rechtsprechung zu § 215 VVG
86 Entscheidungen zu § 215 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 30.03.2009 - 9 W 23/09
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht - Örtliche Zuständigkeit bei Fällen aus ...
- OLG Stuttgart, 18.11.2008 - 7 AR 8/08
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht - Örtliche Zuständigkeit nach neuem VVG?
- OLG Hamm, 20.05.2009 - 20 U 110/08
Gerichtsstand für Ansprüche aus Versicherungsverträgen in Übergangsfällen; ...
- OLG Köln, 09.06.2009 - 9 W 36/09
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht - Örtliche Zuständigkeit für Klagen in ...
- OLG Düsseldorf, 18.06.2010 - 4 U 162/09
Klage am Wohnort des Versicherungsnehmers
- OLG Naumburg, 15.10.2009 - 4 W 35/09
- OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 3 W 20/09
Lebensversicherungsvertrag: Örtlich zuständiges Gericht für eine Klage gegen den ...
- OLG Nürnberg, 02.03.2010 - 8 W 353/10
Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag: Anzuwendende ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ansbach, 15.02.2010 - 3 O 1360/09
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Literatur im Internet zu § 215 VVG
- VVG 2008: Das neue Versicherungsvertragsrecht - Auswirkungen für gewerbliche Versicherungen
von RA Dr. Joachim Grote; RA Dr. Christian Schneider (Aufsatz, PDF-Format)
BB 2007, 2689 ff.
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