Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 3 - Schlussvorschriften (§§ 209 - 216)   
§ 215
Gerichtsstand

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Literatur im Internet zu § 215 VVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 215 VVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 215 I)
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            §§ 38 ff (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung) (zu § 215 III)

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