Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 23 VVG.
§ 23 VVG n.F. entspricht: § 23 VVG a.F., § 29a VVG a.F., § 27 Abs. 2 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 23
Gefahrerhöhung

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Literatur im Internet zu § 23 VVG

Querverweise

Auf § 23 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
            § 24 (Kündigung wegen Gefahrerhöhung)
            § 26 (Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung)
            § 27 (Unerhebliche Gefahrerhöhung)
            § 32 (Abweichende Vereinbarungen)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Transportversicherung
          § 132 (Gefahränderung)
        Lebensversicherung
          § 158 (Gefahränderung)
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)

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